FAMILIENRECHT

Scheidung, Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, Vaterschaft,...

 

Ehescheidung

Um unüberlegten Scheidungen vorzubeugen, sieht das Gesetz regelmäßig die Einhaltung des sogenannten Trennungsjahres vor. Ein Scheidungsauspruch kommt nur in Frage, wenn die Eheleute wenigstens ein Jahr unter Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ("Trennung von Tisch und Bett") gelebt haben. Dies kann aber auch innerhalb einer Wohnung geschehen.

Dann kann das Scheidungsverfahren eingeleitet werden, wobei wenigstens ein Rechtsanwalt beteiligt sein muss, um den Scheidungsantrag zu stellen. Allein im Interesse der "Waffengleichheit" sind jedoch meistens beide Ehepartner anwaltlich vertreten.

Ein einvernehmliches Scheidungsverfahren dauert nur wenige Monate, abhängig von der Auslastung des Familiengerichts und der Mitwirkung der Parteien.

Mit der Ehescheidung führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich, also die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Altervorsorge, durch. Hierzu haben beide Ehepartner Auskünfte zu erteilen, kurzfristige und vollständige Einreichung maßgeblichen Einfluss auf die Verfahrensdauer hat.

Die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen. Die Gerichtsgebüren haben beide Ehegatten hälftig zu tragen, die Anwaltskosten zahlt jeder selbst. Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Einkommen der Eheleute. Auskünfte zud en konkreten Kosten sind fester Bestandteil unserer Erstberatung bei Trennung oder Scheidung.

 

Unterhalt

Das BGB sieht vor, dass sich Verwandte und Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu leisten haben. Hierbei stehen sich immer der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und die Lesitungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenüber.

Am häufigsten befasst sich der Familienrechtler wohl mit dem Kindesunterhalt. Leben Eltern getrennt, verbleiben gemeinsame Kinder meist im Haushalt eines Elternteils, werden dort versorgt und erhalten somit Naturalunterhalt. Der andere Elterteil leistet seinen Beitrag durch Gewährung einer Geldrente, dem Barunterhalt. Der Bedarf eines KIndes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle" und ist nach dem Einkommen der Eltern und dem Kindesalter gestaffelt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der Unterhaltspflichtige muss also nachweisen, dass er alles Zumutbare zur Erzielung ausreichender Einkünfte getan hat. Sonst muss er mit der Anrechnung eines fiktiven Einkommens rechnen.

Unterhaltsberechtigt können ferner Ehefrauen, auch nach Scheidung, oder (auch unverheiratete) Mütter im Rahmen des Betreuungsunterhalts sein.

Von zunehmender Bedeutung ist der Elternunterhalt. Typisch ist hier die Konstellation, dass bei Pflegebedürftigkeit die Rente zur Kostendeckung auch zusammen mit der Pflegeversicherung nicht ausreicht. Dann tritt üblicherweise das Sozialamt ein und prüft dann, ob ein Unterhaltsregress bei den Kindern der Betroffenen möglich ist. Die Leistungsfähigkeit ist hier an engere Voraussetzungen geknüpft, weil die eigene Lebensstellung der Kinder nicht gefährdet werden soll.

Alle unterhaltsrechtlichen Konstellationen sind Einzelfälle. Um Rechte und Pflichten verlässlich einschätzen zu können, werden wir in der Regel Auskunftsansprüche für Sie durchsetzen. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse machen wir dann den Unterhalltsanspruch für Sie geltend oder wehren ihn ab.

Sorgerecht