VORSORGELÖSUNGEN

Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen

 „(Fast) jede Vorsorgelösung ist besser als gar keine!“

Man muss sich einmal vor Augen führen, von welch immenser Wichtigkeit die Vorsorge für den möglichen Fall ist, in dem man nicht mehr in der Lage ist, seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Hierzu gehören nicht nur Finanz-und Wirtschaftsangelegenheiten, sondern auch Fragen der Rente, der Wohnsituation, der Pflege und der Zustimmung, bzw. Ablehnung in medizinische Behandlungen.

Zwar sieht der Gesetzgeber Regelungen vor, nach denen verfahren wird, wenn der Betroffene selbst seine Wünsche nicht festgelegt hat. So wird für einzelne oder sämtliche der oben genannten Bereiche vom Amtsgericht ein Betreuer eingesetzt, der – und dies ist entscheidend – nach Kriterien objektiver Richtigkeit, und eben nicht nach den Wünschen des Betroffenen, die Angelegenheiten regelt. Hierbei können Gerichtskosten, wie auch eine Aufwandsentschädigung für den Betreuer anfallen, die in der Regel vom Betroffenen zu tragen sind. Auch wenn das Gericht einen Angehörigen als Betreuer einsetzt, unterliegt dieser der regelmäßigen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gericht. In vielen Fällen, gerade wenn die Unterstützung innerhalb der Familie erbracht wird, wird diese „Einmischung“ des Staates nicht dem Willen des Betroffenen entsprechen. Fehlt eine Vorsorgelösung, werden diese Punkte jedoch unvermeidbar.

Warum ich (fast) jede Vorsorgelösung für besser halte als gar keine, hat jedoch einen anderen Grund:

Auch eine laienhaft von Hand gefertigte oder auf einem Vordruck durch Setzen von Kreuzen getroffene Verfügung setzt voraus, dass sich der Betroffene zumindest ein wenig mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Dies halte ich für entscheidend, weil man Regelungen für eine Situation trifft, in der man höchstwahrscheinlich für immer daran gehindert ist, über seinen allerpersönlichsten Lebensbereich selbst zu entscheiden.

Hieran anknüpfend schätzen meine Mandanten in Vorsorgeangelegenheiten, dass ich mit Ihnen gemeinsam Lösungen erarbeite, die der Wichtigkeit und Ernsthaftigkeit ihrer späteren Nutzung Rechnung tragen. Dabei ist es mir wichtig, Sie einerseits auf typische Problemfelder und häufige Fehler bei der technischen Gestaltung aufmerksam zu machen, andererseits Ihre persönlichen Wünsche, Vorstellungen und Erfahrungen in die Regelungen der Urkunde einzubeziehen.

Gerade bei der Patientenverfügung hat auch der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15) ausdrücklich herausgestellt, dass die Verbindlichkeit der Anweisungen zu medizinischen Behandlungen oder deren Unterlassen maßgeblich von der konkreten Schilderung der jeweiligen Situation im Zusammenhang mit der geregelten Behandlungsmethode abhängt. Natürlich lässt sich nicht jeder Fall im einzelnen vor ab regeln. Es ist jedoch für die Umsetzbarkeit der Patientenverfügung von größter Wichtigkeit, dass die Auseinandersetzung mit bestimmten gesundheitlichen Situation und die anknüpfende medizinische Maßnahme aus dem Urkundentext erkennbar sind.

In der Regel empfehle ich Ihnen, eine einheitliche Urkunde, bestehend aus Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, zu errichten. Dies bietet sich an, weil der Vorsorgebevollmächtigte typischerweise beauftragt ist, die Patientenverfügung umzusetzen. Die Kosten für eine Vorsorgelösung hängen von der Vermögenssituation des Errichtenden ab, da die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht zur Verfügung über das gesamte Vermögen berechtigt. In den meisten Fällen liegen die Kosten zwischen 250 und 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die einheitliche Urkunde, bestehend aus Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung. Dies beinhaltet auch die Registrierung Ihrer Urkunde im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, welche im Ernstfall zum schnellen Auffinden Ihrer Urkunde und der Bevollmächtigten beiträgt.